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Mietrecht

Vermieter kann Erlaubnis über das Abstellen von Fahrrädern im Hof jederzeit widerrufen (Urteil Landgericht Berlin – 67 S 70/11 – vom 26.05.2011

Wird vom Vermieter die Erlaubnis erteilt, dass Fahrräder im Hof des Grundstücks abgestellt werden dürfen, so kann diese Erlaubnis jederzeit widerrufen werden. Vor allem, wenn eine schriftliche Fixierung der Erlaubnis nicht vorgenommen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Regelung innerhalb des Mietverhältnisses getroffen werden sollte

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter zu Recht fordern könne, das Abstellen der Fahrräder zu unterlassen. Auf die damalige Vereinbarung der Parteien, sei die Regelung eines Leihvertrages gemäß § 598 BGB anzuwenden, da das Abstellen unentgeltlich gestattet worden sei. Ein solches Leihverhältnis sei jederzeit kündbar gemäß § 604 Abs. 3 BGB. Die Erteilung einer solchen Genehmigung führe nicht dazu, dass das Recht auf Mitbenutzung einer Gemeinschaftsfläche für eigene Zwecke zu einem Bestandteil der Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses werde, die der Vermieter nicht einseitig ändern könne. Der Mietvertrag erlaube das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks nicht ausdrücklich. In der Hausgemeinschaftsordnung ist geregelt, dass der Mieter eine Genehmigung des Vermieters für das Halten eines Tieres sowie das Lagern und Aufstellen in Gängen und auf Höfen für Krafträder, Mopeds und Wagen einholen müsse.

Verkehrsrecht

Das Amtsgericht Stade hat durch Urteil vom 10.01.2012 – Geschäfts-Nr.: 61 C 946/11 – entschieden, dass im Rahmen von § 249 BGB auch die Abschleppkosten zu erstatten sind. Der Geschädigte ist berechtigt, unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma einen angemessenen Preis berechnet. Der Geschädigte ist auch berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zum „Normaltarif“ anzumieten, ohne diesbezüglich „Marktforschung“ zu betreiben, um möglicherweise ein billigeres Angebot zu erhalten. Er müsste sich nur dann auf seine Schadensminderungspflicht verweisen lassen, wenn ihm vor Anmietung ein günstigeres, konkretes Angebot nachgewiesen worden wäre.

 

Zurückbehaltungsrecht eines Abschleppunternehmens / Abschleppen von einem Supermarktparkplatz


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.2011 –V ZR 30/11 – entschieden, dass derjenige, der sein Fahrzeug auf einem deutlich mit einem Parkverbot ausgewiesenen Gelände abstellt, dem Eigentümer des Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hat der Eigentümer diesen Anspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen. Solange diese Forderung nicht beglichen ist, darf es von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern.

 

Reparaturkosten; 130 %-Grenze

Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 9. Dezember 2011 – 10 O 134/11 – entschieden, dass die Reparaturkosten, auch wenn sie den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte auf Grundlage eines Gutachtens davon ausgehen durfte, dass sich die Reparaturkosten im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen werden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, von der Reparatur Abstand zu nehmen und den Auftrag zu kündigen, wenn sich aufgrund einer Nachbesichtigung herausstellt, dass der Kostenaufwand höher sein wird, als zunächst kalkuliert. Zwar ist denkbar, dass der Kostenaufwand für die Ersatzbeschaffung und der nach § 649 BGB zu zahlende Betrag in der Summe geringer gewesen wären, als die nun angefallenen Reparaturkosten, doch wäre dieser Weg für den Geschädigten mit Risiken verbunden gewesen. Er wäre im Hinblick auf § 647 BGB Gefahr gelaufen, den Besitz des Fahrzeugs nicht zu erhalten. Auf dieses Risiko muss sich die Geschädigte nicht einlassen, vielmehr ist auch dies dem Risiko des Schädigers zuzuordnen.

 

Kein Ersatz der Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt bei Reparatur in Eigenregie

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat durch rechtskräftiges Urteil vom 5. April 2011 – Aktenzeichen: 316 C 404/10 – entschieden, dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, der sein Kraftfahrzeug in Eigenregie fachgerecht zu einem von ihm nicht offengelegten Preis reparieren lässt, keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zusteht. Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis widerspricht in diesem Fall dem Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung.

 

Ersatz der Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 18.08.2011 – Aktenzeichen: 333 C 7760/11 – zu dem Ergebnis, dass das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden muss, um den entstandenen Schaden zu ermitteln, grundsätzlich erstattungsfähig ist. Der Geschädigte muss sich dann, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, nicht auf den kostengünstigeren Kostenvoranschlag verweisen lassen. Er ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe einzuholen. Die Grenze für Bagatellschäden liegt nach der Rechtsprechung des BGH in etwa bei 750 Euro.
Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln.

 

Schadensbeseitigungsrecht des Leasingnehmers bei Rückgabe des Fahrzeugs – Kostentragung für ein vom Leasinggeber eingeholtes Sachverständigengutachten

Das Amtsgericht Blomberg kommt in seinem Urteil vom 20.04.2011 – 4 C 324/10 – zu dem Ergebnis, dass es dem Leasingnehmer bei Fahrzeugrückgabe ermöglicht werden muss, etwaige Schäden am Fahrzeug selbst oder durch Dritte zur Vermeidung eines Schadensersatzanspruches des Leasinggebers zu beseitigen. Es ist unbillig, wenn dem Leasingnehmer durch AGB die Möglichkeit zur Beseitigung von Schäden genommen wird, nachdem es zu einer gemeinsamen oder einseitigen Begutachtung durch den Leasinggeber gekommen ist.
Die Kosten für ein vom Leasinggeber eingeholtes Sachverständigengutachten dürfen dem Leasingnehmer nicht durch AGB auferlegt werden, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers darstellt. Denn auch der Leasinggeber hat ein Interesse am Ausgang des Gutachtens.

 

 

Familienrecht

Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

Das OLG Jena – 2 UF 385/11 – hat am 17.01.2012 im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener, nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender Rückstände rechtsmissbräuchlich.ist. Rückständiger Unterhalt muss grundsätzlich nach einem Jahr eingeklagt bzw. vollstreckt werden, weil diese der Verwirkung unterliegen. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine 23-Jährige erst 8 Jahre nach Erlass des Unterhaltstitels Unterhaltszahlungen gefordert und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Unterhalt solle aber der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung gemäß § 242 BGB verwirkt seien. Sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als 1 Jahr alt gewesen.

 

Urteil des OLG Saarbrücken zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts

 

Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht von Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt jedoch eine tragfähige soziale Beziehung sowie die Fähigkeit zur Kommunikation und Konsensfindung voraus. Eine tragfähige Basis verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken im Falle wiederholter gewalttätiger Übergriffe durch den Kindesvater gegenüber der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter. Diese hatte daraufhin mit Erfolg mehrere Gewaltschutzverfahren eingeleitet, in deren Rahmen dem Mann untersagt wurde, die Wohnung der Mutter zu betreten und sich der Wohnung zu nähern, sowie Kontakt unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen. Das OLG Saarbrücken – 9 UF 135/11 - sprach mit Entscheidung vom 05.12.2011 der Mutter das alleinige Sorgerecht zu.

Verminderter Trennungsunterhalt bei Zusammenleben mit leistungsfähigem Partner (hier: volljähriges Kind) - OLG Hamm vom 09.06.2011 - II-6 UF 47/11 -

Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten kann sich dadurch verringern, dass er mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt und so Wohn- und Haushaltskosten spart. Das Oberlandesgericht Hamm setzt einem leistungsfähigen Partner in diesem Sinn auch ein volljähriges Kind mit eigenem, auskömmlichem Einkommen gleich, mit dem der Unterhaltsberechtigte in einer Wohnung zusammenlebt. Auch hier können insbesondere durch die gemeinschaftliche Nutzung einer Mietwohnung kostensparende “Synergieeffekte” für das gemeinschaftliche Wirtschaften eintreten, die den Unterhaltsbedarf vermindern.

Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung wegen Privatgesprächen mit Diensthandy

Nutzt ein Arbeitnehmer während eines Auslandsurlaubs unerlaubt ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Diensthandy für Privatgespräche und verursacht dadurch Kosten von über 500 Euro, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorangegangene Abmahnung fristlos kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht - 17 Sa 153/11 – durch Urteil vom 25.07.2011 entschieden.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und deshalb eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main – 17 Sa 1818/10 – in seinem Urteil vom 25.07.2011 entschieden. Ein ausdrückliches Verbot seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss grundsätzlich zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Krankheit

Einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgend entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 22.03.2012 – 16 Sa 1176/09 - , dass ein Arbeitnehmer bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht unbegrenzt ansammeln kann, sondern die Abgeltung von Urlaubsansprüchen auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzt werden darf.

Der Kläger, langjährig erkrankt, klagte beim Arbeitsgericht auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen ein. Im Berufungsverfahren legte das Landesarbeitsgericht Hamm dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob Urlaubsansprüche für langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. EuGH erklärt Begrenzung des Ansammelns von Urlaubsansprüchen auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für zulässig Mit Urteil vom 22. November 2011 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Artikel 7 I. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Tarifverträgen, die das Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränken, nicht entgegensteht. Der Entscheidung des EuGH folgend verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beklagte daraufhin, für 15 Monate den Urlaub abzugelten und wies im Übrigen die Klage ab. Nach dem Urteil des EuGH ist der § 11 Abs. Unterabsatz. 3 des EMTV, der einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei Krankheit vorsieht, nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen Europarecht. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch berechtigt, die Ansprüche noch geltend zu machen, obwohl er die im EMTV geregelte 3-Monats-Frist nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Dieser Tarifvertrag führt nämlich aus, dass diese Frist nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten. Dieser Fall lag hier vor, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche des Klägers nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche noch keine Anwendung fanden und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Frist gar nicht einhalten musste.

 

 

 

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer auch nach entsprechender Abmahnung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Das Landesarbeitsgericht Mainz - 10 Sa 593/11 - hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Dachdecker klagte gegen die fristlose Kündigung, die ihm sein Arbeitgeber aufgrund einer ausbleibenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochen hatte. Der Mann war an zwei aufeinander folgenden Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin ihn sein Arbeitgeber zunächst abmahnte. Trotz dieser Abmahnung erschien er aber auch an den darauf folgenden Tagen nicht zur Arbeit und legte auch kein ärztliches Attest vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte in seinem Urteil vom 19.01.2012 die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Legt ein Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung keine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und fehlt er weiterhin unentschuldigt, so verletzt er seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht zuzumuten und eine fristlose Kündigung damit gerechtfertigt..

Pflegeversicherungsrecht

Begleitung bei Fahrten zum Arzt ist als Pflegezeit zu berücksichtigen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 02.02.12 – L 5 P 29/11 – entschieden: Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein.

 

Zuschuss für Terrassentür als Leistung der Pflegeversicherung

Die Pflegekasse hat den Umbau eines Fensters in eine behinderungsgerechte Terrassentür zu bezuschussen, soweit die Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe mit dem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen. Eine pflegebedürftige Frau hatte infolge einer zu engen Terrassentür im Wohnzimmer mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zu Terrasse und Garten. Deshalb beantragte sie den Umbau eines Küchenfensters zur Terassentür Die Pflegekasse lehnte die Kostentragung für die Umbaumaßnahme ab, weil sie zur selbständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen nicht erforderlich sei und die Terrasse nicht zum Wohnumfeld im Sinne des � 40 Sozialgesetzbuch XI gehöre. Dem widersprach das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 12.03.2010 - S 39 KN 98/08 P - . Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien u. a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Die Terrasse gehöre zum individuellen Wohnumfeld der Klägerin. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhalte über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters werde die Selbständigkeit der Lebensführung der Klägerin insoweit verbessert, als sie ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreiche.

Allgemeine Urteile

Reinigung muss Schäden an Kleidung umfassend ersetzen

Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des „Bearbeitungspreises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 08.02.2012 – 26 0 70/11 -hervor. Nach dem Urteil ist eine summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig. In diesen Fällen sei der Schaden umfassend zu ersetzen und individuell zu ermitteln.Die vom Verband empfohlene Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit erklärten die Richter schon deshalb für unwirksam, weil sie missverständlich formuliert ist: Es sei unklar, ob mit Bearbeitungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reinigungsbetrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Haftungsbegrenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.